Dienstag, 8. November 2011

Benutzung eines Kurzzeitkennzeichens für Kinobesuch stellt eine Ordnungswidrigkeit dar

Anders als viele Nutzer denken, darf ein Kurzzeitkennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden. Alle weiteren Fahrten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Im vorliegenden Fall nutze ein Betroffener das Kurzzeitkennzeichen um einen Kinobesuch vorzunehmen. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße von 90 EUR verurteilt.

Die Entscheidung vom Oberlandesgericht Düsseldorf kann über nachfolgenden Link nachgelesen werden:

Oberlandesgericht Düsseldorf, III-3 RBs 143-11